Einkaufsbedingungen

I. Vertragsabschluss

  1. Wir bestellen unter ausschließlicher Zugrundelegung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen.
  2. Verträge aller Art sowie ihre Änderungen, Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zwingend der Schriftform. Als Schriftform gelten ach Telefax und E-Mail.
  3. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.
  4. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
  5. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Angestellten, Mitarbeiter und Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  6. Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Er darf in Werbematerialien und Referenzlisten auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten Zustimmung hinweisen.
  7. Ausführung der Bestellung an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Erteilen wir die Zustimmung, so bleibt der Lieferant für die Vertragserfüllung verantwortlich.
  8. Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

II. Preise, Auftragsbestätigungen, Versand, Verpackung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Jede Bestellung ist unter Angabe unserer Bestellnummer, Kommissionsnummer und des Empfängers von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen.
  3. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, schließt der Preis die Kosten für den Transport „frei Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle“, Verpackung, Versicherung und alle sonstigen Kosten der Anlieferung mit ein.
  5. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von mindestens 2/3 des sich aus der Rechnung ergebenden Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.
  6. Die Berechnung von Pfandgeldern für Verpackung erkennen wir nicht an.
  7. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten, soweit er dies zu vertreten hat.
  8. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung bzw. Abnahme an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten.
  9. Bei von uns ausnahmsweise genehmigter Preisstellung ab Werk des Lieferanten sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern, sofern von uns nicht eine bestimmte Beförderungsart bzw. Transporteur vorgeschrieben wird.
  10. Mehrkosten für eine beschleunigte Beförderung, die von uns nicht ausdrücklich auf eigene Kosten gefordert wurde, hat der Lieferant zu tragen.

III. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

  1. Die vereinbarten Termine sind verbindlich einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der vertragsgemäßen Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
  2. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
  3. Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns auf Kosten des Lieferanten von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
  4. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jeden vollendeten Arbeitstag Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
  5. Höhere Gewalt befreit den Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
  6. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

IV. Rechnungserteilung und Zahlung

  1. Rechnungen sind uns ein einfacher Ausfertigung bei Versand bzw. Abruf der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Bestellnummer, Kommissionsnummer und Empfänger sind in jeder Rechnung anzugeben.
  2. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen werden an den Lieferanten zurückgegeben und gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen. Für die aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Rechnungsstellung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, sofern er nicht Beweis erbringen kann, dass er dies nicht zu vertreten habe.
  3. Zahlung erfolgt nach vollständigem Eingang der Lieferung bzw. vollständig erbrachter Leistung und nach ordnungsgemäßem Eingang der Rechnung an die vom Lieferanten angegebene Zahlstelle. Die Zahlung erfolgt nach 10 Tagen bzw. 30 Tagen, unter Abzug des vereinbarten Skontos, zur fälligen Dekade am 10., 20. oder 30. des betreffenden Monats, gerechnet nach Rechnungseingang.
  4. Rechnungen, bei denen kein Skontoabzug vereinbart wurde, werden 60 Tage nach Rechnungseingang bezahlt.
  5. Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt. Sie gelten nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Lieferung. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
  6. Forderungen an uns können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
  7. Wird der Lieferant zahlungsunfähig, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel oder Scheckproteste gegen ihn vor, so sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen uns erhoben werden können. Wird der Vertrag von uns gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von uns bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der uns entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.

V. Garantie und Mängelbeseitigung

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den vorgeschriebenen Funktionen und Spezifikationen entsprechen. Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass die Ausführung den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und umweltschutzrechtlichen Regeln entspricht. Er haftet für alle durch Verstoß gegen diese Vorschriften entstehenden Folgen, soweit er sie zu vertreten hat.
  2. Offene Mängel der Lieferung/Leistung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach der Lieferung. Über- und Unterlieferungen werden grundsätzlich nicht akzeptiert.
  3. Die gesetzlichen Mängelrechte stehen uns ungekürzt zu. Mängel der Lieferung/ Leistung hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  4. Kommt der Lieferant seiner Mängelbeseitigungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr unbeschadet seiner Mängelbeseitigungsverpflichtung selbst treffen oder auf Kosten des Lieferanten von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten auf dessen Kosten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Abnahmetermin.
  6. Der Lieferant gewährleistet bei Investitionsgütern die Nachlieferung von Ersatzteilen und Zubehör für die steuerliche Abschreibungszeit der Produkte.
  7. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder –gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
  8. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € pro Personen- bzw. Sachschaden zu unterhalten und uns auf Verlagen die Versicherungspolice vorzulegen. Unsere weitergehenden Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

VI. Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferungen und Leistungen und ihre Verwertung durch uns keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter werden wir dem Lieferanten umgehend mitteilen.
  2. Der Lieferant wird auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gegen uns erheben. Wir werden von uns aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Wir ermächtigen insoweit den Lieferanten, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, es sei denn, dass die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ausschließlich nach unseren Zeichnungen und/oder Modellen hergestellt und erbracht worden sind und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Erbringung der Leistung Schutzrechte Dritter verletzt.

VII. Unterlagen, Zeichnungen, Werkzeuge

  1. Alle Informationen und Unterlagen, wie Daten, Bilder, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen usw., die dem Lieferanten überlassen oder von ihm nach unseren Angaben angefertigt worden sind, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind strikt geheim zu halten. Sie sind unaufgefordert nach Erledigung unserer Anfragen oder Bestellungen an uns zurückzugeben.
  2. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Installationsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen, unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  3. Von uns, oder in unserem Auftrag gestelltes Material bleibt – auch wenn es berechnet wird – unser Eigentum und ist als solches getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Seine Verwendung ist ausschließlich für unsere Bestellungen zulässig. Dritten gegenüber besteht diesbezüglich eine Geheimhaltungsverpflichtung.
  4. Der Lieferant haftet für Verlust, Beschädigung, missbräuchliche Nutzung und Zuwiderhandlung gegen die unter 7.1 bis 7.3 genannten Vorschriften.

VIII. Kündigung

  1. Bei Daueraufträgen beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende.

IX. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Weiter ist dann die gesetzliche Regelung anzuwenden, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  2. Im Rahmen der geschäftsmäßigen Beziehungen verarbeiten wir im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten des Lieferanten.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für gegenwärtige und zukünftige Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB ist unser Geschäftssitz. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
  4. Es gilt – auch bei Auslandsgeschäften – ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) findet keine Anwendung.

X. Ethics in Business

  1. Der Lieferant bestätigt, dass er im Rahmen unserer Zusammenarbeit nicht gegen geltende Gesetze und Bestimmungen der Länder, in denen er tätig ist, verstößt.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen der geltenden Gesetze und Bestimmungen der Länder, in denen er tätig ist, sowie der bestehenden Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeziehungen und Beschäftigungspraktiken: a) zur effektiven Abschaffung von Kinderarbeit beizutragen und keine Kinderarbeit zu tolerieren b) keine Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu akzeptieren c) gegenüber seinen Arbeitnehmern in Bezug auf Beschäftigung oder Beruf jegliche Diskriminierung aus Gründen wie Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politische Anschauung, Abstammung, Gesundheit, Alter oder soziale Herkunft zu unterlassen d) das Leben und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu respektieren und zu schützen und die Arbeitsplätze und –bedingungen entsprechend zu gestalten.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen und Verwaltungspraktiken der Länder, in denen er tätig ist und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Abkommen, Grundsätze, Ziele und Standards der Notwendigkeit des Schutzes von Umwelt, öffentlicher Gesundheit und Sicherheit Rechnung zu tragen und seine Geschäftstätigkeit so auszuüben, dass sie einen Beitrag zum allgemeinen Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet.
  4. Es ist dem Lieferanten untersagt, an einen unserer Mitarbeiter Zahlungen zu leisten oder ihm zu versprechen, oder andere finanzielle oder materielle Vorteile zu verschaffen, damit dieser im Rahmen seiner offiziellen Aufgaben eine Handlung unternimmt oder unterlässt und diese Handlung bzw. Unterlassung zur Erlangung oder Beibehaltung von Geschäftsaufträgen führt oder dem Zahler einen bedeutenden Vorteil bei der Abwicklung eines Geschäfts bringt.
BARTSCH International

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