Allgemeine Geschäftsbedingungen

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I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit Kaufleuten.
  2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Im Falle eines Dissenses zwischen den Parteien gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen mit Annahme des Vertragsangebotes in Form der Entgegennahme der Ware oder Leistung.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Vertragspartnern vereinbart wurden.
  4. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  5. Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

II. Preise

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens für 3 Wochen nach Angebotsdatum. Die vom Auftragnehmer angegebenen Festpreise gelten unter der Voraussetzung, daß sich die Papier-Rohstoffpreise zum Zeitpunkt der Lieferung gegenüber dem Angebotstag um nicht mehr als 3% nach oben oder unten verändern.
  2. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Umsatzsteuer; diese ist in jeweils gültiger Höhe zusätzlich zu zahlen.
  3. Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen gelten die Preise des Auftragnehmers ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Bei kleinen Mengen bis zu EUR 500,00 Netto-Warenwert wird ein Frachtkostenanteil pro Sendung berechnet.
  4. Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit nicht schriftlich eine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
  5. Nachträgliche Auftragsänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der Kosten des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Auftragsänderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  6. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn ein darüber hinausgehender Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes X. gelten entsprechend.
  7. In den Preisen sind die ersten 42 Lagertage inbegriffen. Ab dem 43. Lagertag werden pro Palette und Monat 5,00 € Lagergeld berechnet, die monatlich abgerechnet werden und 14 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sind.

III. Zahlung

  1. Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Umsatzsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (im Falle einer Holschuld oder des Annahmeverzuges) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels bei Nicht-einlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen und keine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt.
  2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
  4. Soweit in den Einkaufsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, trägt der Lieferant für Lieferungen an die BARTSCH International GmbH alle mit der Zahlung verbundenen Kosten des Geldverkehrs.

IV. Zahlungsverzug

  1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches des Auftragnehmers wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber dessen mit Fristsetzung verbundene Aufforderung, angemessene Sicherheit zu leisten, nicht fristgerecht nachkommt. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber mit einer Leistung in Verzug gerät und trotz angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung keine Zahlung leistet.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe  von 12% Jahreszinsen zu zahlen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, nachzuweisen, daß dem Auftragnehmer tatsächlich ein niedrigerer Verzugsschaden entstanden ist. Mindestens sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 288 (2) BGB) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Lieferung

  1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Die Ware wird nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
  2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
  3. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund sonstiger Ereignisse, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, beispielsweise rechtmäßige Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit entsprechend hinauszuschieben. Soweit das Ereignis höherer Gewalt dauernde Unmöglichkeit der Leistung zur Folge hat oder länger als drei Monate andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt, sofern nicht ausdrücklich einheitliche Lieferung vereinbart wurde.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung (bei Entgegennahme von Wechseln bis zu deren Einlösung) aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrunde gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer, auch wenn der Kaufpreis für besondere bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte, die folgende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Wir erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen, während der Auftraggeber nur Verwahrer ist. Erlischt das „Mit“-Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Miteigentum) des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Miteigentum) des Auftragnehmers unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt. Ware, an der dem Auftragnehmer Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher anerkannter und kausaler Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfange an den Auftragnehmer ab. Die Weiterveräußerungs- und Verarbeitungsbefugnis kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder an einen Zweitkäufer unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes veräußert. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an ihn abgetretene Forderungen für ihn in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder an einen Zweitkäufer unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes veräußert.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. War die hinsichtlich des Zugriffes Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgte Intervention des Auftragnehmers erfolgreich und wurde beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht, so hat der Auftraggeber die gesamten Interventionskosten dem Auftragnehmer zu erstatten.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

VII. Gefahr, Übergang und Gewährleistung

  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  2. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht aufzufinden sind, können nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang (Ziffer 1) bei dem Auftragnehmer eintrifft. Mängelrügen sind schriftlich zu erteilen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer vertraglicher Ansprüche zur Nacherfüllung  verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fällt ein Verschulden zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben unberührt. Im Fall schuldhaft verzögerter, unterlassener, misslungener oder fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB (Rücktritt bei Fixgeschäft) und § 376 HGB (Fixhandelskauf) bleiben unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last und es ist eine wesentliche Vertragspflicht verletzt.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Sind Folien Auftragsbestandteil, so gilt zusätzlich: Folien unterliegen in der Beschaffenheit Schwankungen: in der Transparenz, in der Hitzebeständigkeit und in der Stärke. Geringfügige Abweichungen (bei Folien bis 40 my in + / – 15%) bzw. (bei Folien über 40 my in + / – 10%) sowie + / – 5% für Breiten und Längen konfektionierter Folien sind handelsüblich und können nicht beanstandet werden.
  6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Digital Proofs bzw. Andruck und Auflagendruck. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet jedoch subsidiär, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Die Haftung des Auftragnehmers tritt jedoch erst in dem Falle ein, als eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche durch den Auftraggeber gegen den Vorlieferanten erfolglos geblieben ist.
  8. Zulieferungen von Folien und Druckerzeugnissen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere für Druckbildfehler jeglicher Art, für nicht korrekt ausgeführte Stanzungen, oder der Zuschnitte der Papiereinleger. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt alleine dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen
  9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderausfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

VIII. Verwahrung, Versicherung

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder die Beschädigung der bezeichneten Gegenstände nur dann, wenn die Umstände, auf denen der Verlust oder die Beschädigung beruht, durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

IX. Periodische Arbeiten

  1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalendermonates gekündigt werden.

X. Eigentum, Urheberrecht

  1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragszeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, sofern sie nicht gesondert berechnet wurden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
  2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
  3. Dem Auftragnehmer verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen.

XI. Impressum

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf den Auftragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma und etwaige Warenzeichen hinzuweisen.

XII. Haftungsbeschränkung

  1. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen ist – außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – ausgeschlossen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Haftungsobergrenze ist jedenfalls der Vertragswert.
  2. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen (Nr. 1 und Nr. 2) gelten nicht, soweit es sich um die Verletzung von Körper, Leib und Leben handelt, oder ein Fall des Produkthaftungsgesetzes vorliegt.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale Kaufverträge sowie des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ist München.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein, oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt.

    22. März 2016

BARTSCH International

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